Die Satzung der Bürgerstiftung Senden

Präambel

Die Stiftung ist Ausdruck der Verantwortung und des bürgerschaftlichen Engagements Sendener Bürger für die Menschen und für das Gemeinwesen in der Gemeinde Senden. Im Rahmen ihres Satzungszwecks will die Bürgerstiftung Senden bürgerschaftliches Engagement und gesellschaftliche Vorhaben fördern, die im Interesse der Gemeinde Senden mit ihren Ortsteilen Bösensell, Ottmarsbocholt, Senden und Venne sowie ihrer Bürger liegen. Zugleich möchte die Bürgerstiftung weitere Bürger dazu anregen, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in der Region mitzuwirken. Sie ist politisch und konfessionell nicht gebunden. Ihr wohnt der in der Verfassung verankerte Gedanke inne, dass Eigentum verpflichtet.


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1)    Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Senden“.

2)    Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

3)    Die Stiftung hat ihren Sitz in Senden/Westf.

4)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

1)    Die Stiftung fördert und initiiert Projekte, die vornehmlich für Senden und seine Bewohner in den satzungsgemäßen Zwecken durchgeführt werden, wenn öffentliche Mittel nicht oder nur unzureichend zur Verfügung stehen. Sie fördert das gesellschaftliche Engagement und den Gemeinsinn der Bürger.
Außerhalb der Gemeinde Senden sollten keine Projekte gefördert werden, wenn nicht zwingende Gründe zu einem anderen, einstimmigen Beschluss führen.

2)    Zweck der Stiftung ist die Mittelbeschaffung und -weitergabe gem. § 58 Nr. 1 AO zur Förderung von

  • sozialen Hilfen,
  • Bildung und Erziehung,
  • Sport,
  • Umwelt-, Naturschutz und Landschaftspflege,
  • Kultur, Kunst und Denkmalpflege,
  • traditionellem Brauchtum und Heimatpflege,

durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des   öffentlichen Rechts.


Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • die finanzielle Unterstützung von Institutionen und Einrichtungen, die Familien und Personen, die auf Hilfe anderer angewiesen sind, unterstützen,
  • die finanzielle Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
  • die finanzielle Unterstützung von Schulen und Kindergärten,
  • die Bezuschussung von Maßnahmen im Umwelt- und Naturschutz sowie der Landschaftspflege
  • die Bezuschussung förderungswürdiger Aktivitäten und Einrichtungen im Bereich Kultur, Kunst und Denkmalpflege,
  • und weiterhin durch die finanzielle Förderung und/oder Entwicklung heimatkundlicher Projekte.

3)    Zweck der Stiftung ist außerdem die unmittelbare Förderung von

  • sozialer Hilfe,
  • Bildung und Erziehung,
  • Sport,
  • Umwelt-, Naturschutz und Landschaftspflege,
  • Kultur, und Kunst,
  • traditionellem Brauchtum und Heimatpflege.

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch

  • die unmittelbare Förderung mildtätiger Zwecke, z. B.  durch die selbstlose Unterstützung von sozialbedürftigen Personen i. S. d. § 53 AO,
  • Vergabe von Beihilfen, Stipendien, Preisen, Forschungsaufträgen oder ähnliche Unterstützung zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
  • die unmittelbare Förderung von Maßnahmen, die der sportlichen Betätigung der Bevölkerung dienen, zum Beispiel Ausschreibung von Veranstaltungen, Unterstützung von Kursen zum Erlernen des „Frühen Schwimmens“, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Organisation gesellschaftlicher sportlicher Ereignisse,
  • die unmittelbare Förderung von Natur- und Umweltschutz- bzw. Landschaftspflegeprojekten zur Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen, zum Beispiel durch Ausschreibungen bzw. Durchführung entsprechender Informationsveranstaltungen, Anlage eines Nektargartens für Bienen und Hummeln, Bau von Nistkästen, Insektenhotels,
  • die unmittelbare Förderung der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst, zum Beispiel Durchführung von Kursen für Kinder und Jugendliche, von Konzerten, Ausstellungen, Theateraufführungen, Lesungen, Vortragsveranstaltungen, die Ausschreibung von Wettbewerben und Förderpreisen, Pflege und Erhaltung von Kulturwerten,
  • die unmittelbare Förderung und Pflege heimatlicher Mundarten, des heimatlichen Liedgutes sowie der Heimatliteratur, zum Beispiel die Ausschreibung bzw. Durchführung entsprechender Veranstaltungen, Sprachwettbewerbe, Erwerb heimatlicher Literatur, Begegnung von Jung und Alt, Unterstützung des Chorgesanges.

4)    Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werde. Zuwendungen können einmalig oder fortlaufend gewährt werden.

 5) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den gemeinderechtlichen Pflichtaufgaben der Gemeinde Senden oder anderen Gebietskörperschaften gehören.


§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung

1)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2)    Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3)    Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Im Rahmen des § 58 Nr. 6 AO kann die Stiftung für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen.

4)    Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

5)    Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen und – soweit möglich – die Förderung in der Öffentlichkeit darstellen.

6)    Die Gewährung von Stiftungsleistungen erfolgt aufgrund der vom Vorstand und vom Stiftungsrat zu erlassenden Förderrichtlinien.


§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden


1)    Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.

2)    Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3)    Das Stiftungsvermögen soll kontinuierlich erhöht werden. Es ist möglichst sicher und Ertrag bringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.

4)    Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Die Annahme bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.         Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu.

Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.

5)    Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der Zweckbereiche dieser Stiftung oder innerhalb derer, einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzen Betrag [mindestens € 25.000 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend)] mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.

6)    Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftung und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen, sofern die Zwecke der verwalteten Stiftungen im Zweckrahmen der Bürgerstiftung Senden liegen und hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird. Das Vermögen der nicht rechtsfähigen Stiftungen ist getrennt vom Vermögen der Stiftung zu verwalten.


§ 5 Stiftungsorganisation

1)    Organe der Stiftung sind

a.      der Vorstand,

b.     der Stiftungsrat und

c.      das Stifterforum.


Der Vorstand und der Stiftungsrat werden in getrennten und geheimen Wahlgängen ermittelt. Vertretung bei der Wahl ist zulässig. Vertreter können nur stimmberechtigte Personen sein. Sie können jeweils höchstens zwei Vollmachtgeber vertreten. Gewählt ist derjenige, der fünfzig Prozent der abgegebenen Stimmen der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten auf sich vereinigt.

Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand und Stiftungsrat ist ausgeschlossen.

2)    Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten und sich fachkundig beraten lassen.

3)    Der Vorstand und der Stiftungsrat können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben.

4)    Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrats sind bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres wählbar.

5)    Die Mitglieder der Organe haften der Stiftung für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder und grober Fahrlässigkeit, sofern die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 720,00 Euro jährlich nicht übersteigt.


§ 6 Vorstand

1)    Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen.

Der erste Vorstand wird durch die Stifter im Stiftungsgeschäft festgelegt.

Jeder weitere Vorstand, der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie ein schriftführendes Mitglied werden vom Stiftungsrat gewählt. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand gewählt, scheiden Sie aus dem Stiftungsrat aus.

2)    Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellt der Stiftungsrat für die restliche Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied.

3)    Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten, abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. unzureichende Beteiligung an der Arbeit des Vorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör. Die Abberufung wird mit Beschluss wirksam.

4)    Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Eine Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB können durch den Stiftungsrat erteilt werden.

5)    Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.

6)    Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen der Stiftungszwecke die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest und entscheidet über die Stiftungsleistungen. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.

7)    Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

8)    Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz notwendiger Auslagen. Hierfür kann durch den Stiftungsrat ein Pauschalbetrag festgesetzt werden. Bei Bedarf kann eine sog. Ehrenamtspauschale gewährt werden, auch dazu bedarf es eines Beschlusses des Stiftungsrates.


§ 7 Stiftungsrat

1)    Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt.

2)    Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt drei Jahre. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Darüber hinaus soll es sich um Personen handeln, die sich im Sinne der Stiftungszwecke um die Belange des Sendener Gemeinwesen verdient gemacht haben und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten des Bürgerstiftungsgedankens auftreten können. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden. Die Wahl erfolgt durch die verbleibenden Mitglieder des Stiftungsrates.

3)    Sollte die Anzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.

4)    Der Stiftungsrat kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit einer ¾ Mehrheit seiner Mitglieder abberufen. Es gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

5)    Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie ein schriftführendes Mitglied.

6)    Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.

7)    Der Stiftungsrat ist insbesondere zuständig für

  • die Wahl des Vorstandes und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  • die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,
  • Geschäfte, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als € 10.000 (in Worten: Euro zehntausend) begründet werden; hierzu bedarf es seiner Zustimmung,
  • Stiftungsleistungen, die im Einzelfall mindestens € 10.000 (in Worten: Euro zehntausend) betragen; hierzu bedarf es seiner Zustimmung.

8)    Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig; ein monetärer Ausgleich von Zeitaufwand wird grundsätzlich nicht gewährt. Darüber hinaus gilt § 6 Abs. 8 entsprechend.


§ 8 Stifterforum

1)    Das Stifterforum besteht aus Personen, die der Stiftung mindestens € 1.000 (in Worten: Euro eintausend) in bar oder in entsprechenden Sachwerten stiften/der Stiftung als Zustiftung zuwenden.

Die Mitglieder gehören dem Stifterforum auf Lebenszeit an. Sie können sich im Stifterforum durch eine schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Die Zugehörigkeit zum Stiftungsforum ist freiwillig.

2)    Juristische Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem Vertreter in dem Stifterforum bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.

3)    Bei Zustiftungen i. S. von Abs. 1 aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in dieser Verfügung eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll. Absatz 4 gilt entsprechend.

4)    Das Stifterforum soll mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes zu einer Sitzung einberufen werden.

5)    Der Zuständigkeit des Stifterforums unterliegt die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorjahres. Das Stifterforum wird über künftige Stiftungsarbeit, soweit eine solche bereits geplant ist, informiert.


§ 9 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer drei Viertel-Mehrheit der Stimmberechtigten möglich. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.


§ 10 Auflösung der Stiftung /Zusammenschluss

1)    Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von dreiviertel ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 9 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

2)    Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Senden. Die Gemeinde hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


§ 11 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.


§ 12 Beschlüsse

1)    Der Vorstand und der Stiftungsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

2)    Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 9 und 10 dieser Satzung.


§ 13 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

1)    Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzt des Landes Nordrhein-Westfalen.

2)    Die gegenüber der Stiftungsbehörde bestehenden Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten. Der Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.

3)    Eine Satzungsänderung tritt grundsätzlich mit dem Tag der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

4)    Diese Satzung tritt mit dem Tage der Aushändigung bzw. der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.“

 
48308 Senden, den 12.12.2019

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